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BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Absehen von einer Beweiserhebung - Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls - Begriff der Ursächlichkeit
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1988 - 5 A 195/86
- BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88
Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 -2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ). - BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81
Dienstbeschädigung - Voller Beweis
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 -2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ). - BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht. - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen. - BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.