Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,11132
BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89 (https://dejure.org/1989,11132)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1989 - 2 B 20.89 (https://dejure.org/1989,11132)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1989 - 2 B 20.89 (https://dejure.org/1989,11132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,11132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Absehen von einer Beweiserhebung - Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls - Begriff der Ursächlichkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88

    Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
    Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - 2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81

    Dienstbeschädigung - Voller Beweis

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
    Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - 2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
    Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht.
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
    Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
    Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht